§ 24 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. – Gehobener Dienst
§ 24 SLVO – Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.