§ 16 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. – Mittlerer Dienst
§ 16 SLVO – Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.