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§ 12 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SLStatG – Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchfuhren, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Die Gemeinden regeln nach Anhörung des Statistischen Amtes die Einzelheiten der Durchführung, insbesondere die Grundsätze des Einsatzes der automatischen Datenverarbeitung, durch Satzung.

(2) Eigene statistische Aufgaben im Sinne von Absatz 1 liegen nur vor, wenn aus den erhobenen oder übermittelten Einzelangaben auf Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf eine bestimmte Person hergestellt werden kann.

(3) Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen können zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben statistisch ausgewertet werden, soweit dies erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Diese Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung zulässig.

(4) Die Einrichtung einer Statistikdienststelle und die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe von § 18 ist Voraussetzung für die Durchführung kommunaler Statistiken.