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§ 11 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SLPG – Planungs- und Anpassungsgebot

(1) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bestehende Planungen den Zielen der Raumordnung anpassen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.