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§ 10 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SLPG – Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abzustimmen.

(2) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, die Landesplanungsbehörde unaufgefordert über die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vor der Einleitung erforderlicher Verfahren zu informieren. Die Träger der Bauleitplanung informieren die Landesplanungsbehörde auch über das Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne und der sonstigen städtebaulichen Satzungen über deren Inhalt und räumlichen Geltungsbereich. Die Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können und die Erteilung der Auskunft nicht auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse geheim zu halten.

(4) Die Mitteilungen und Auskünfte sind zusätzlich in digitaler Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.