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§ 9 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SJG – Jagdpacht

(1) Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes, der kleiner als die Mindestgröße ist, an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teiles eines Jagdbezirks nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.

(2) Der Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde vom Pächter innerhalb eines Monats nach Abschluss vorzulegen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, für Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme von Mitpächtern.

(3) Die Laufzeit des Pachtvertrages soll mindestens fünf und höchstens zehn Jahre betragen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.