§ 8a SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Jagdbezirke
§ 8a SJG – Bewirtschaftungsgebiet für Damwild
(1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebietes,
- 2.
die Bejagung von Damwild innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes,
- 3.
die Einschränkung und Aufhebung der Schonzeit für Damwild außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes und
- 4.
das Verfahren und die Zuständigkeiten
zu regeln.