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§ 8a SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a SJG – Bewirtschaftungsgebiet für Damwild

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebietes,

  2. 2.

    die Bejagung von Damwild innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes,

  3. 3.

    die Einschränkung und Aufhebung der Schonzeit für Damwild außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes und

  4. 4.

    das Verfahren und die Zuständigkeiten

zu regeln.