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§ 50 SJG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.