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§ 5 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SJG – Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar.

(2) Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes nicht Inhaber eines Jahresjagdscheines und wird die Jagd weder durch einen Jagdpächter noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdbehörde benannt wird. Wird der obersten Jagdbehörde innerhalb einer gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1.

(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann schriftlich gegenüber der obersten Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. In diesem Falle sind die Flächen einem benachbarten Bezirk anzugliedern. Ist der benachbarte Bezirk nicht verpachtet, wirkt der Verzicht auf die Dauer von neun Jahren; im Übrigen wirkt der Verzicht auf die Dauer des Pachtvertrages des benachbarten Jagdbezirkes.

(4) Erwirbt der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ein an seinen Jagdbezirk angrenzendes Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, so hat er den Eigentumsübergang der obersten Jagdbehörde und der betroffenen Jagdgenossenschaft mitzuteilen.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    den Nachweis der Mindestgröße bei Eigenjagdbezirken und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Erklärung zum Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zu regeln.