Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Bußgeldbestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SJG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    vor Benennung als Jagdausübungsberechtigter nach § 5 Absatz 2 die Jagd ausübt;

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 10 Absatz 1 der Jagdbehörde nicht unverzüglich mitteilt, dass er zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat,

    2. b)

      § 10 Absatz 2 nach Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht fristgerecht nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist,

    3. c)

      § 10 Absatz 4 nicht unverzüglich die Fläche, auf der er zur Jagd berechtigt ist, in den Jagdschein eintragen lässt oder hierbei unrichtige Angaben macht;

  3. 3.

    die Bestimmungen des § 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht;

  4. 4.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach § 12 Absatz 4 einem Dritten eine Jagderlaubnis erteilt;

  5. 5.

    entgegen § 14 Absatz 2 den Jagdschein nicht unverzüglich der Jagdbehörde abliefert;

  6. 6.

    entgegen § 23 Absatz 3 besondere Jagdeinrichtungen betritt;

  7. 7.

    entgegen § 27 Absatz 2 bei der Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitführt oder verwendet;

  8. 8.

    entgegen § 27 Absatz 4 Jagdhunde an anderem lebendem Federwild als wildstämmigen, flugfähigen Enten oder an anderen Vögeln ausbildet;

  9. 9.

    entgegen den vollziehbaren Anordnungen der obersten Jagdbehörde in Wildschutzgebieten (§ 28 Absatz 2) handelt;

  10. 10.

    entgegen § 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau

    1. a)

      ohne vorherige Anzeige bei der obersten Naturschutzbehörde Bewegungsjagden durchführt,

    2. b)

      ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält,

    3. c)

      feste jagdliche Einrichtungen in anderer Weise als der Holzbauweise anlegt,

    4. d)

      entgegen § 30 Absatz 5 Grundstücke abseits der Wege befährt;

  11. 11.

    entgegen § 32 Absatz 1

    1. a)

      die Treibjagd auf Rotwild ausübt (Nummer 1),

    2. b)

      die Jagd auf Wild oder den Jagdschutz mit einem Fanggerät oder einer Fangvorrichtung ausübt (Nummer 2 und Nummer 3),

    3. c)

      die Jagd zur Nachtzeit ausübt (Nummer 4),

    4. d)

      Wild durch Lappen oder ein sonstiges Mittel daran hindert, in seinen Einstand zu wechseln (Nummer 5),

    5. e)

      bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot verwendet (Nummer 6),

    6. f)

      bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse verwendet (Nummer 7),

    7. g)

      die Jagd unter Verwendung eines nicht erlaubten Mittels ausübt (Nummer 8),

    8. h)

      Wild mit Bolzen oder Pfeilen bejagt (Nummer 9),

    9. i)

      ein Nest oder ein Gelege von Federwild beschädigt, zerstört oder entfernt (Nummer 10),

    10. j)

      eine Gesellschaftsjagd in einer Notzeit durchführt (Nummer 11),

    11. k)

      Schwarzwild an einer Ablenkungsfütterung erlegt (Nummer 12),

    12. l)

      die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art ausübt (Nummer 13),

    13. m)

      Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde anlegt (Nummer 14),

    14. n)

      mit Schrot oder Posten auf Schalenwild schießt (Nummer 15);

  12. 12.

    entgegen § 33 Absatz 3 die Jagdausübung stört;

  13. 13.

    entgegen § 39 Absatz 3 dem vollziehbaren Verlangen der Jagdbehörde, einen Jagdaufseher zu bestellen, nicht nachkommt;

  14. 14.

    entgegen § 40 Absatz 1 Nummer 1 einem Jagdschutzbeauftragten die Feststellung der Personalien verweigert oder ihm trotz Aufforderung ein Stück Wild, einen Teil davon, ein Jagd-, Fang- oder sonstiges zur Jagd geeignetes Gerät, einen Hund, Greifvögel oder ein Frettchen nicht herausgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Jagdpächter entgegen § 9 Absatz 2 der Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag oder einen Änderungs-, Unter- oder Weiterverpachtungsvertrag nicht fristgerecht vorlegt;

  2. 2.

    als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen oder als Jagdpächter die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 12 Absatz 2);

  3. 3.

    entgegen § 19 Absatz 2 als Jagdausübungsberechtigter Schalenwild - außer Schwarzwild -, das in eine ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsfläche eingedrungen ist, nicht unverzüglich entfernt;

  4. 4.

    bei Benutzung des Jägernotweges der Vorschrift des § 20 Absatz 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 20 Absatz 3 mit Motorfahrzeugen fremde Grundstücke ohne Berechtigung und ohne vernünftigen Grund außerhalb von Wegen befährt;

  5. 5.

    entgegen § 21 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder den sich aus § 22 ergebenden Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse überschreitet;

  6. 6.

    entgegen § 25 füttert oder ankirrt oder ein Medikament, ein Aufbau- oder ein sonstiges Präparat verabreicht;

  7. 7.

    den Bestimmungen über die Beseitigung von seuchenverdächtigem Wild zuwiderhandelt (§ 26);

  8. 8.

    entgegen § 31 Wild ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt;

  9. 9.

    entgegen § 32 Absatz 1 Nummer 16 einen Hund oder eine Katze tötet;

  10. 10.

    entgegen § 33 Absatz 2 einen Hund unangeleint laufen lässt;

  11. 11.

    als Jagdausübungsberechtigter den Abschussplan nicht fristgerecht vorlegt (§ 34 Absatz 1);

  12. 12.

    entgegen § 34 Absatz 10 Satz 2 einen von der obersten Jagdbehörde festgesetzten Höchst- oder Mindestabschuss nicht erfüllt;

  13. 13.

    als Jagdausübungsberechtigter entgegen

    1. a)

      § 36 Absatz 1 Nummer 1 die schriftliche oder elektronische Abschussmeldung nicht erstattet,

    2. b)

      § 36 Absatz 1 Nummer 2 die Streckenliste bis zum 8. April des jeweiligen Jahres nicht vorlegt,

    3. c)

      § 36 Absatz 2 einer Anordnung über den körperlichen Nachweis nicht nachkommt;

  14. 14.

    die Ablieferungs- und Anzeigepflicht nach § 43 verletzt;

  15. 15.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(5) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.