§ 44 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 9 – Überwachung des Verkehrs mit Wild
§ 44 SJG – Wildverkehrsordnung und Schutz des Wildes
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung
- 1.
die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 2.
das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib
zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse.