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§ 44 SJG - Wildverkehrsordnung und Schutz des Wildes

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,

  2. 2.

    das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib

zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse.