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§ 42 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden; Ablieferungs- und Anzeigepflicht

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SJG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, wird das Verfahren durch den Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie das Vorverfahren einschließlich der Verfahrenskosten durch Rechtsverordnung zu regeln.