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§ 41 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden; Ablieferungs- und Anzeigepflicht

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SJG – Schadensersatzpflicht, Schutzvorrichtungen

(1) Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden an anderen Grundstücken unberücksichtigt (§ 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden als üblich anzusehen sind.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen. Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist.