Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen
§ 37 SJG – Jagd- und Schonzeiten; Untersagung und Zulassung der Jagdausübung
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und für diese Jagdzeiten festzusetzen;
- 2.
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder die Schonzeiten auch über § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder aufzuheben;
- 3.
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Jagdzeiten festzusetzen;
- 4.
gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Schonzeiten gänzlich aufzuheben;
- 5.
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen vom Jagdverbot während der Setz- und Brutzeiten zu regeln.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann
- 1.
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;
- 2.
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;
- 3.
bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildhege in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken die Jagdausübung auf einzelne Wildarten untersagen oder während der Schonzeit zulassen,
- 4.
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes das Ausnehmen von Gelegen zulassen;
- 5.
gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes den Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, dauernd oder zeitweise verbieten.
(3) Soweit Federwild betroffen ist, sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfalle den Abschuss kranken oder kümmernden Wildes über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerlässlich ist, um dem Wild weitere Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die weitere Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.