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§ 37 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SJG – Jagd- und Schonzeiten; Untersagung und Zulassung der Jagdausübung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und für diese Jagdzeiten festzusetzen;

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder die Schonzeiten auch über § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder aufzuheben;

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Jagdzeiten festzusetzen;

  4. 4.

    gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Schonzeiten gänzlich aufzuheben;

  5. 5.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen vom Jagdverbot während der Setz- und Brutzeiten zu regeln.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann

  1. 1.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;

  3. 3.

    bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildhege in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken die Jagdausübung auf einzelne Wildarten untersagen oder während der Schonzeit zulassen,

  4. 4.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes das Ausnehmen von Gelegen zulassen;

  5. 5.

    gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes den Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, dauernd oder zeitweise verbieten.

(3) Soweit Federwild betroffen ist, sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfalle den Abschuss kranken oder kümmernden Wildes über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerlässlich ist, um dem Wild weitere Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die weitere Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.