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§ 34 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SJG – Abschussplan

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für Rotwild sowie für Damwild innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes (§ 8a) für den Zeitraum eines Jagdjahres einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 8. April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde vorzulegen. Der Abschussplan ist bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften ist den Abschussplänen eine Stellungnahme der Hegegemeinschaft beizufügen. Der Abschussplan kann von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten auch als gruppenweise Abschussfestsetzung (Gruppenabschussplan) vorgeschlagen werden.

(2) Der Abschussplan ist nach Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der Zustand der Waldvegetation sowie Angaben zur körperlichen Verfassung für die Abschussbemessung zu berücksichtigen, um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung von Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotenzial des Standortes entsprechen, ohne Gefährdung durch Wildverbiss zu ermöglichen.

(3) Sofern die oberste Jagdbehörde vom Abschussvorschlag des Jagdausübungsberechtigten abweichen will, soll mit dem Jagdausübungsberechtigten, einem Vertreter der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer, dem Kreisjagdberater und einem Vertreter der Forstbehörde möglichst auf der Grundlage eines Ortstermins eine Einigung angestrebt werden.

(4) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde, die im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat erfolgt. Ist der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht genehmigungsfähig oder legt er fristgerecht keinen Abschussplan vor, so setzt die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat einen Abschussplan fest.

(5) Wird der Abschussplan bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit weder nach Absatz 4 Satz 1 genehmigt noch nach Absatz 4 Satz 2 festgesetzt, wird er von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters festgesetzt.

(6) Wenn absehbar ist, dass ein Abschussplan nicht erfüllt wird oder dass er nicht ausreichen wird, um Wildschäden auf ein tolerierbares Maß zu begrenzen, oder wenn der Abschussplan in zwei aufeinanderfolgenden Jagdjahren nicht erfüllt wurde, kann die oberste Jagdbehörde einen Gruppenabschussplan festsetzen.

(7) Die oberste Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht erfüllt. § 27 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(8) Nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes kann die oberste Jagdbehörde den Abschussplan auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen insbesondere dann ändern, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse geändert oder sich ursprüngliche Angaben oder Annahmen als unrichtig erwiesen haben. Vor der Änderung des Abschussplanes sind die Beteiligten zu hören.

(9) Außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes nach § 8a werden für Damwild keine Abschusspläne erstellt. Alles außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes vorkommende Damwild ist im Rahmen der gültigen Jagd- und Schonzeitregelungen zu erlegen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(10) Sonstiges vorkommendes Schalenwild kann ohne Abschussplan erlegt werden. Im Einzelfall kann die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbesitzers für sonstiges vorkommendes Schalenwild, außer Schwarzwild, Mindest- oder Höchstabschüsse festsetzen. Die oberste Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Mindestabschusses verlangen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(11) Soweit die oberste Jagdbehörde Aufstellung und Genehmigung der Abschusspläne durch Rechtsverordnung als Auftragsangelegenheit übertragen hat (§ 48 Absatz 6), ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 die in der Rechtsverordnung genannte Institution zuständig. § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bejagung des Schalenwildes, die Aufstellung, Bestätigung, Festsetzung und Änderung der Abschusspläne, die Kriterien für den Zustand der Waldvegetation sowie die Abschussplanerfüllung zu regeln.