Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 SJG - Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und der obersten Tierschutzbehörde insbesondere zu wissenschaftlichen und Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(2) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.