§ 31 SJG - Aussetzen von Wild
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.