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§ 27 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SJG – Jagdhunde

(1) Zur Nachsuche dürfen nur brauchbare Jagdhunde verwandt werden.

(2) Bei der Such-, Stöber-, Drück- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Waldschnepfen und Wasserwild müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitgeführt und verwendet werden.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bejagung seines Jagdbezirkes erforderlich ist.

(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis zulässig. Wird am lebenden Federwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur wildstämmige, flugfähige Enten eingesetzt werden. An anderen Vögeln darf nicht ausgebildet werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bestimmungen des Tierschutzrechts sind zu beachten. Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur solange zulässig, als keine von der obersten Jagdbehörde anerkannten alternativen Methoden entwickelt wurden.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit der obersten Tierschutzbehörde durch Rechtsverordnung die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für die Bestätigung, der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln.