§ 26 SJG - Seuchenverdächtiges Wild
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, vom Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. In befriedeten Bezirken ist seuchenverdächtiges Wild vom Aneignungsberechtigten zu beseitigen.