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§ 20 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SJG – Wegerecht

(1) Fehlt einem Jagdbezirk der Zugang über einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder kann ein Jagdausübender seinen Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von den Berechtigten der benachbarten Jagdbezirke verlangen, dass diese das Betreten ihrer Jagdbezirke auch in Jagdausrüstung dulden (Jägernotweg). Die Richtung des Jägernotweges und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch die oberste Jagdbehörde bestimmt.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Langwaffen zusätzlich nur mit geöffnetem Verschluss oder in einem Futteral, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur an der Langfessel mitgeführt werden.

(3) Das Befahren fremder Grundstücke mit Fahrzeugen außerhalb von Wegen zu jagdlichen Zwecken ist ohne Berechtigung oder ohne vernünftigen Grund verboten. § 25 des Landeswaldgesetzes und § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.