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§ 18 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SJG – Jagdabgabe

(1) Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines wird eine Jagdabgabe erhoben, die für

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope,

  2. 2.

    wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung,

  3. 3.

    Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei der Jagd, insbesondere der Förderung der Nachsuche mit Hunden und der Ausbildung von Hunden für die Jagd sowie

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind,

zweckgebunden zu verwenden ist.

(2) Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe und die Befreiung von der Zahlung der Jagdabgabe zu regeln.