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§ 16 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SJG – Gesellschaftsjagden

(1) Gesellschaftsjagden sind alle Jagden, bei denen mehr als vier Personen die Jagd als Schützen ausüben.

(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.

(4) Bei Bewegungsjagden ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gefahr des Überjagens von Jagdhunden über die Reviergrenze minimiert wird. Kommt es trotz angemessener organisatorischer Maßnahmen zu einem Überjagen, haben die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke sind spätestens drei Tage vor der Bewegungsjagd zu unterrichten.