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§ 15 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SJG – Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Ausbildung und die Prüfung für

    1. a)

      die Jägerprüfung,

    2. b)

      die Falknerprüfung,

    3. c)

      die Jagdaufseherprüfung sowie

  2. 2.

    die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung privater Jagdschulen insbesondere hinsichtlich der Lehrkräfte, der Räumlichkeiten und der Ausstattung

zu regeln.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere der Inhalt und der Mindestumfang der Ausbildungsgänge und der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse zu regeln. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Jägerprüfung ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen.

(3) Wer die Jagd ausüben will, hat sich auch nach der Prüfung in Fortbildungsveranstaltungen weiterzubilden und seine Schießfertigkeit zu erhalten und wenn möglich zu verbessern.