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§ 13 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SJG – Anordnungen; Mitteilungspflicht; Nichtigkeit von Verträgen

(1) Ist eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gewährleistet, trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes und der Pächter eines Jagdbezirkes, im Fall seines Todes sein Erbe, haben der Jagdbehörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung entgegenstehen.

(3) Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 11 oder 12 Abs. 1 bis 4 verstößt, ist nichtig. Für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.