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§ 12 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SJG – Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen. Sie kann von Mitpächtern, bei Eigenjagdbezirken von Miteigentümern, nur gemeinsam erteilt und zurückgenommen werden.

(2) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein), sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist mitzuführen und auf Verlangen eines Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.

(3) Entgeltliche Jagderlaubnisscheine dürfen nur insoweit erteilt werden, wie gemäß § 11 noch Pächter zulässig sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der zulässigen Gesamtzahl der Pächter erteilt werden. Die Zahl der unentgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheine an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtzahl nur zur Hälfte berücksichtigt. Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirkes hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn angrenzt. Der Jagdpachtvertrag hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes Vereinbarungen über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, insbesondere an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen, zu enthalten.

(4) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhinderung eines Jagdmissbrauches die Erteilung der Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer, insbesondere von Jagdgästen, an der Jagd beschränken oder untersagen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen.

(6) Angestellte Jäger und Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis und sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl gemäß Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt sind. Entsprechendes gilt für Forstbedienstete, soweit dem nicht Rechte Dritter entgegenstehen.