§ 74 SHSG - Koordination der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Präsidium koordiniert Forschungsschwerpunkte und Forschungsvorhaben. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen. Die Hochschule arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der überregionalen und internationalen Forschungsplanung und Forschungsförderung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zusammen.
(2) Die ständige Zusammenarbeit der Hochschule mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Vertrag zu regeln, den das Präsidium nach Anhörung des Senats dem Hochschulrat zur Zustimmung vorlegt.