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§ 17 SHSG - Wahlen zu den Gremien

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil. Für die Wahlen zum Senat können zur Sicherung seiner fachlich pluralen Zusammensetzung Wahlkreise gebildet werden.

(2) Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.

(3) Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. Sie beträgt höchstens drei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Hochschule, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.