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§ 33 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 33 SHRDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 24 und 26 Krankentransporte durchführt,

  2. 2.

    einer Bedingung oder Auflage nach § 24 Absatz 3 Nummer 5 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    die Regelungen über den Betriebsbereich nicht beachtet (§ 24 Absatz 5),

  4. 4.

    den Verpflichtungen aus § 25 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    Privatgeheimnisse gemäß § 201 Strafgesetzbuch oder personenbezogene Daten unbefugt offenbart (§ 25 Absatz 3),

  6. 6.

    Verpflichtungen aus § 27 und der Anwendung der Verordnung über

den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr nicht nachkommt,

  1. 7.

    eine nach § 30 geschützte Bezeichnung missbräuchlich verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.