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§ 31 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 31 SHRDG – Missbrauch und Fehlgebrauch von Notrufeinrichtungen

(1) Wer die kommunikationstechnischen Einrichtungen der Rettungsleitstelle nutzt, ohne dass dem ein Hilfeersuchen zu Grunde liegt, oder eine medizinische Hilfenotwendigkeit vorgibt, die nicht gegeben ist, dem können die Kosten eines daraus resultierenden Einsatzes auferlegt werden. Satz 1 gilt auch für Notrufe mittels des automatischen Notrufs (eCall).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Fehlalarm durch eCall, bei dem keine Sprachverbindung hergestellt werden kann. Die Verantwortung trägt die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges.