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§ 30 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 30 SHRDG – Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Intensivtransport", "Krankentransport", "Rettungsleitstelle", "Notärztin" oder "Notarzt", "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt", "Organisatorische Leiterin" oder "Organisatorischer Leiter", "Ärztliche Leitung Rettungsdienst", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Verlegungsarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransportwagen" sowie die Abkürzungen "ÄLRD", "NEF", "VEF", "RTW", "KTW", "RTH" und "ITW" dürfen nur im Zusammenhang mit Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz verwendet werden.