§ 30 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 30 SHRDG – Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Intensivtransport", "Krankentransport", "Rettungsleitstelle", "Notärztin" oder "Notarzt", "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt", "Organisatorische Leiterin" oder "Organisatorischer Leiter", "Ärztliche Leitung Rettungsdienst", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Verlegungsarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransportwagen" sowie die Abkürzungen "ÄLRD", "NEF", "VEF", "RTW", "KTW", "RTH" und "ITW" dürfen nur im Zusammenhang mit Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz verwendet werden.