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§ 3 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 3 SHRDG – Aufgabenträgerschaft

(1) Aufgabenträger sind die Kreise und kreisfreien Städte (Rettungsdienstträger) für den jeweiligen Bezirk (Rettungsdienstbereich); sie nehmen die Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Land Aufgabenträger für die Luftrettung (Luftrettungsträger). § 34 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Der Rettungsdienstträger kann die Aufgabe auf einen anderen Rettungsdienstträger übertragen oder einen anderen Rettungsdienstträger errichten, soweit Gesetze des Landes dies zulassen.

(4) Bei Inanspruchnahme des Rettungsdienstes entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Rettungsdienstträger, dem Luftrettungsträger und der Benutzerin oder dem Benutzer.

(5) Die Rettungsdienstträger sind berechtigt, mit den zuständigen an ihren Rettungsdienstbereich angrenzenden Rettungsdienstträgern außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu schließen über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.