Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SHRDG - Sanitätsdienst bei Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrages den Rettungsdienstträger über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat ihre Anforderungen an den Sanitätsdienst mit den Planungen des Rettungsdienstträgers abzustimmen. Mitteilungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Werden im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für den Sanitätsdienst Rettungsmittel vorgehalten, die die Anforderungen des § 12 erfüllen und gemäß § 15 besetzt sind, darf im Auftrag des Rettungsdienstträgers eine Beförderung in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen erfolgen. Dieser Einsatz gilt dann als Einsatz des Rettungsdienstes.