Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 27 SHRDG – Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Anordnungen. § 9 BOKraft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf KTW eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sind.