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§ 25 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 25 SHRDG – Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer teilt der Genehmigungsbehörde die Aufnahme des Betriebes schriftlich mit. Die Genehmigung erlischt, sobald der Betrieb länger als drei Monate nicht in dem in der Genehmigung festgesetzten Umfang aufrechterhalten wird. Die Unternehmerin oder der Unternehmer teilt der Rettungsleitstelle die in der Genehmigung festgesetzte Anzahl an KTW sowie deren Standorte und Betriebszeiten schriftlich mit.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet

  1. 1.

    den Betrieb zu dem in der Genehmigung festgesetzten Zeitpunkt und Umfang aufzunehmen und aufrechtzuerhalten,

  2. 2.

    die Anforderungen dieses Gesetzes und Regelungen aufgrund dieses Gesetzes zu beachten; sie oder er trägt die Verantwortung für deren Beachtung innerhalb des Betriebes,

  3. 3.

    auf Anforderung im Einzelfall durch die Rettungsleitstelle Krankentransporte durchzuführen,

  4. 4.

    an der Bewältigung von Großschadensereignissen nach Weisung der Rettungsleitstelle oder der Einsatzleitung Rettungsdienst mitzuwirken.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer sowie deren oder dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Privatgeheimnisse gemäß § 201 Strafgesetzbuch, neugefasst durch Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254), die ihnen bei der Tätigkeit oder sonst bekannt geworden sind, und personenbezogene Daten nicht unbefugt offenbaren. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), sind entsprechend anzuwenden.

(4) Eine beglaubigte Ablichtung der Genehmigung ist im Einsatz stets im KTW mitzuführen.

(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist nicht befugt, im Geschäftsbetrieb den Begriff "Rettungsdienst" zu verwenden.