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§ 13 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 13 SHRDG – Notärztliche Versorgung

(1) Die notärztliche Versorgung ist Teil der Notfallrettung. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die notärztliche Versorgung. Der Notarzteinsatz erfolgt auf der Grundlage eines landesweit einheitlichen Notarztindikationskatalogs.

(2) Notärztinnen und Notärzte müssen über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder die Fachkunde "Rettungsdienst" oder eine von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals im Einsatz können die Möglichkeiten telemedizinischer Anwendungen genutzt werden, § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Behandlungseinrichtungen stellen bei Bedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Ärztinnen und Ärzte für die notärztliche Versorgung frei. Entstehende Kosten sind durch die Rettungsdienstträger zu erstatten.