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§ 58a SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 58a SHBesG – Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, kann sie oder er eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden haben, gewährt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. In Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die bei einer Beendigung der Freistellung am Tag vor der Versetzung oder Ernennung maßgebend wären. Die Ausgleichszulage ist auf Basis einer Vollzeitbesohäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 7 Absatz 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, die nicht unter Absatz 1 fällt, einer Übertragung eines niedrigeren Amtes im Zuge einer Körperschaftsumbildung, einer Übernahme oder einem Übertritt ist eine Ausgleichszulage, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, entsprechend Absatz 1 zu gewähren. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Bei einem weiteren Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes kann die bei dem bisherigen Dienstherrn gewährte Ausgleichszulage unter Fortgeltung der für die Gewährung maßgebenden Voraussetzungen fortgewährt werden.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Für die zum 1. September 2016 vorhandenen Fälle sind die bis zum 31. August 2016 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, sofern die danach geltenden Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.