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§ 57 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 57 SHBesG – Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Hat der Bund oder ein anderes Land für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen, erhalten Beamtinnen und Beamte während der Verwendung bei den obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) Eine Ausgleichszulage nach § 58 wird nach Beendigung der Verwendung nicht gewährt.