§ 48 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen
§ 48 SHBesG – Sicherheitszulage
Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein eine Stellenzulage nach Anlage 8.