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§ 47 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 47 SHBesG – Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte

    1. a)

      in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,

    2. b)

      in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,

    3. c)

      in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 sowie in der Besoldungsgruppe C 1 kw,

    4. d)

      im Amtsanwaltsdienst in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 12.