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§ 46 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 46 SHBesG – Allgemeine Vorschriften zu Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin oder dem Beamten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin oder der Beamte eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Stellenzulagen nach 88 48 bis 51 gehören zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, wenn eine zulagenberechtigende Verwendung von mindestens zehn Jahren, davon in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand, erfüllt ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich während ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

(5) Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für am 30. Juni 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Stellenzulagen vor dem 1. Juli 2023 nicht ruhegehaltfähig waren, entsprechend mit Wirkung ab 1. Juli 2023.