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§ 37 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 37 SHBesG – Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Besoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsordnung W, deren wissenschaftliche Transferleistungen in die Wirtschaft aus Mitteln Dritter prämiert werden, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit bei der Prämierung bestimmte Mittel ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen worden sind.

(3) Die Zulagen nach Absatz 1 und 2 dürfen zusammen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nach Anlage 5 nicht überschreiten.