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§ 35 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 35 SHBesG – Funktionsleistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt

  1. 1.

    den hauptamtlichen Präsidentinnen und Präsidenten,

  2. 2.

    den Kanzlerinnen und Kanzlern und

  3. 3.

    Professorinnen und Professoren, die neben ihren Hochschullehraufgaben das Amt einer Dekanin, eines Dekans, einer Prodekanin, eines Prodekans, einer Präsidentin, eines Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten wahrnehmen.

Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Das Gleiche gilt für besondere Funktionen in außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Leitungsfunktionen in institutionenübergreifenden Gremien.

(2) Die Bemessung der Funktionsleistungsbezüge richtet sich nach § 21, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge der Kanzlerinnen und Kanzler bemisst sich nach Anlage 9.