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§ 17a SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 17a SHBesG – Anpassung der Besoldung zum 1. Dezember 2022

(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 %

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    die Amtszulagen sowie die Stellenzulagen nach Anlage 8,

  3. 3.

    die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),

    1. a)

      in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

    2. b)

      in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  4. 4.

    die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  5. 5.

    die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

  6. 6.

    die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und von anderen Bezügen nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),

  7. 7.

    die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes,

  8. 8.

    die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526).

(2) Der Familienzuschlag wird um 2,8 % erhöht.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden um 50 Euro erhöht.