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§ 89b SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 89b SHBeamtVG – Sonderzahlung aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern für das Jahr 2023 eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 59b Absatz 1 SHBesG gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.500 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2024 sowie jeweils für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen in sinngemäßer Anwendung des § 59b Absatz 2 SHBesG gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus den jeweils in Absatz 2 aufgeführten Beträgen ergeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz werden jeweils nur einmal gewährt und gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt.