§ 88i SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XIIa – Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 88i SHBeamtVG – Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 gezahlt. § 60 findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.