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§ 88 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 88 SHBeamtVG – Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Geburtsdatum bisLebensalter JahrMonate
    31. Januar 1949651
    28. Februar 1949652
    31. Dezember 1949653
  3. 3.

    Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demJahrLebensalter Monate
    1. Februar 2012631
    1. März 2012632
    1. April 2012633
    1. Mai 2012634
    1. Juni 2012635
    1. Januar 2013636
    1. Januar 2014637
    1. Januar 2015638
    1. Januar 2016639
    1. Januar 20176310
    1. Januar 20186311
    1. Januar 2019640
    1. Januar 2020642
    1. Januar 2021644
    1. Januar 2022646
    1. Januar 2023648
    1. Januar 20246410
  3. 3.

    Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters:

    Geburtsdatum bisLebensalter JahrMonat
    31. Dezember 1952631
    31. Dezember 1953632
    31. Dezember 1954633
    31. Dezember 1955634
    31. Dezember 1956635
    31. Dezember 1957636
    31. Dezember 1958637
    31. Dezember 1959638
    31. Dezember 1960639
    31. Dezember 19616310
    31. Dezember 19626311
    31. Dezember 1963640
    31. Dezember 1964642
    31. Dezember 1965644
    31. Dezember 1966646
    31. Dezember 1967648
    31. Dezember 19686410
  3. 3.

    Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 BeamtVG - ÜFSH - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.