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§ 87 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 87 SHBeamtVG – Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor demZeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. 1. Juli 20111095 Tage
2. 1. Januar 20121065 Tage
3. 1. Juli 20121035 Tage
4. 1. Januar 20131005 Tage
5. 1. Juli 2013975 Tage
6. 1. Januar 2014945 Tage
7. 1. Juli 2014915 Tage
8. 1. Januar 2015885 Tage