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§ 82a SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 82a SHBeamtVG – Übergangsregelung aus Anlass der Neufassung der Regelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages zum 1. Januar 2017

(1) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 übergeleitet:

Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird übergeleitet zuPflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung
Nummer 1 Buchstabe aNummer 1 Buchstabe b
Nummer 1 Buchstabe bNummer 2 Buchstabe b
Nummer 1 Buchstabe cNummer 3 Buchstabe a
Nummer 2 Buchstabe aNummer 2 Buchstabe b
Nummer 2 Buchstabe bNummer 3 Buchstabe b
Nummer 3Nummer 4 Buchstabe a

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Absatz 3 beträgt ab 1. Januar 2017 die Hälfte des nach Satz 1 in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 Absatz 2 übergeleiteten Pflegezuschlags, höchstens jedoch 1,01 Euro.

(2) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege über den 31. Januar 2016 hinausging, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Für die bis zum 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden,

  2. 2.

    für die nach dem 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; ist der Pflegezuschlag nach Nummer 1 günstiger, gilt dieser.