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§ 80a SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Anpassung der Versorgungsbezüge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 80a SHBeamtVG – Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 2 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) entsprechend für die dort genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 67,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.