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§ 74 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 74 SHBeamtVG – Anwendungsbereich

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

  1. 1.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,

  3. 3.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  4. 4.

    ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 72 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

  5. 5.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,

  6. 6.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 68,

  7. 7.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,

  8. 8.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,

  9. 9.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 LBG, den §§ 70 und 72 Abs. 1 Satz 4 und § 79 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  10. 10.

    die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

  11. 11.

    die Bezüge, die nach oder entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SHBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.